Niedersächsisches Netzwerk behinderter Frauen - Landesgleichstellungsgesetz

Netzwerk behinderter Frauen
Hannover, Juni 2003
Landesgleichstellungsgesetz - Frauengesichtspunkte
Forderungen des Niedersächsischen Netzwerks Behinderter Frauen an ein Landesgleichstellungsgesetz
1. Eigener Paragraph
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von behinderten Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Verbot auch von mittelbarer Diskriminierung. Besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen sind zulässig.
2. Behindertenbeauftragte des Landes, Städte und Landkreise
a. Aufgabe: den besonderen Benachteiligungen behinderter Frauen nachgehen und sie abzubauen
b. Zusammenarbeit mit Interessensvertretungen behinderter Frauen und Gleichstellungsstellen
c. Berichte und Statistiken sind geschlechtsdifferenziert zu erstellen
3. Behindertenbeiräte
Eine geschlechtsparitätische Besetzung ist anzustreben. (siehe hessischer Landesbehindertenrat)
4.Wahlrecht
Frauen erhalten Hilfe auf Wunsch nur von Frauen (Assistenz, Einrichtungen und Dienste). Ihre besondere Situation wird berücksichtigt.
5. Gleichstellungsgesetz
Verpflichtung der Frauenbeauftragten sich für die Verbesserung der Lebenssituation behinderter Frauen einzusetzen.


