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Niedersächsisches Netzwerk behinderter Frauen - Landesgleichstellungsgesetz

Netzwerk behinderter Frauen
Hannover, Juni 2003

Landesgleichstellungsgesetz - Frauengesichtspunkte

Forderungen des Niedersächsischen Netzwerks Behinderter Frauen an ein Landesgleichstellungsgesetz

1. Eigener Paragraph

Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von behinderten Frauen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Verbot auch von mittelbarer Diskriminierung. Besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von behinderten Frauen sind zulässig.

2. Behindertenbeauftragte des Landes, Städte und Landkreise

a. Aufgabe: den besonderen Benachteiligungen behinderter Frauen nachgehen und sie abzubauen
b. Zusammenarbeit mit Interessensvertretungen behinderter Frauen und Gleichstellungsstellen
c. Berichte und Statistiken sind geschlechtsdifferenziert zu erstellen

3. Behindertenbeiräte

Eine geschlechtsparitätische Besetzung ist anzustreben. (siehe hessischer Landesbehindertenrat)

4.Wahlrecht

Frauen erhalten Hilfe auf Wunsch nur von Frauen (Assistenz, Einrichtungen und Dienste). Ihre besondere Situation wird berücksichtigt.

5. Gleichstellungsgesetz

Verpflichtung der Frauenbeauftragten sich für die Verbesserung der Lebenssituation behinderter Frauen einzusetzen.