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Arbeit

Das gleichberechtigte Recht auf Arbeit

Artikel 27 der UN-BRK legt das Recht Men­schen mit Behinderungen auf Arbeit auf der Grund­lage der Gle­ich­berech­ti­gung mit anderen fest. Dieses Recht auf gleichberechtigte Arbeit umfasst ebenso die freie Berufswahl und -auswahl.  

Gle­ichzeit­ig wird der Staat verpflichtet, spricht durch geeignete Maßnahmen die Ver­wirk­lichung des Rechts auf Arbeit sich­ern und fördern.

Artikel 27 UN-BRK - Arbeit und Beschäf­ti­gung

(1) Die Ver­tragsstaat­en anerken­nen das gle­iche Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf Arbeit; dies bein­hal­tet das Recht auf die Möglichkeit, den Leben­sun­ter­halt durch Arbeit zu ver­di­enen, die in einem offe­nen, inte­gra­tiv­en und für Men­schen mit Behin­derun­gen zugänglichen Arbeits­markt und Arbeit­sum­feld frei gewählt oder angenom­men wird. Die Ver­tragsstaat­en sich­ern und fördern die Ver­wirk­lichung des Rechts auf Arbeit, ein­schließlich für Men­schen, die während der Beschäf­ti­gung eine Behin­derung erwer­ben, durch geeignete Schritte, ein­schließlich des Erlass­es von Rechtsvorschriften, um unter anderem

  1. Diskri­m­inierung auf­grund von Behin­derung in allen Angele­gen­heit­en im Zusam­men­hang mit ein­er Beschäf­ti­gung gle­ich welch­er Art, ein­schließlich der Auswahl‑, Ein­stel­lungs- und Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen, der Weit­erbeschäf­ti­gung, des beru­flichen Auf­stiegs sowie sicher­er und gesun­der Arbeits­be­din­gun­gen, zu ver­bi­eten;
  2. das gle­iche Recht von Men­schen mit Behin­derun­gen auf gerechte und gün­stige Arbeits­be­din­gun­gen, ein­schließlich Chan­cen­gle­ich­heit und gle­ichen Ent­gelts für gle­ich­w­er­tige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeits­be­din­gun­gen, ein­schließlich Schutz vor Beläs­ti­gun­gen, und auf Abhil­fe bei Missstän­den zu schützen;
  3. zu gewährleis­ten, dass Men­schen mit Behin­derun­gen ihre Arbeit­nehmer- und Gew­erkschaft­srechte gle­ich­berechtigt mit anderen ausüben kön­nen;
  4. Men­schen mit Behin­derun­gen wirk­samen Zugang zu all­ge­meinen fach­lichen und beru­flichen Beratung­spro­gram­men, Stel­len­ver­mit­tlung sowie Beruf­saus­bil­dung und Weit­er­bil­dung zu ermöglichen;
  5. für Men­schen mit Behin­derun­gen Beschäf­ti­gungsmöglichkeit­en und beru­flichen Auf­stieg auf dem Arbeits­markt sowie die Unter­stützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehal­tung eines Arbeit­splatzes und beim beru­flichen Wiedere­in­stieg zu fördern;
  6. Möglichkeit­en für Selb­ständigkeit, Unternehmer­tum, die Bil­dung von Genossen­schaften und die Grün­dung eines eige­nen Geschäfts zu fördern;
  7. Men­schen mit Behin­derun­gen im öffentlichen Sek­tor zu beschäfti­gen;
  8. die Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­derun­gen im pri­vat­en Sek­tor durch geeignete Strate­gien und Maß­nah­men zu fördern, wozu auch Pro­gramme für pos­i­tive Maß­nah­men, Anreize und andere Maß­nah­men gehören kön­nen;
  9. sicherzustellen, dass am Arbeit­splatz angemessene Vorkehrun­gen für Men­schen mit Behin­derun­gen getrof­fen wer­den;
  10. das Sam­meln von Arbeit­ser­fahrung auf dem all­ge­meinen Arbeits­markt durch Men­schen mit Behin­derun­gen zu fördern;
  11. Pro­gramme für die beru­fliche Reha­bil­i­ta­tion, den Erhalt des Arbeit­splatzes und den beru­flichen Wiedere­in­stieg von Men­schen mit Behin­derun­gen zu fördern.

(2) Die Ver­tragsstaat­en stellen sich­er, dass Men­schen mit Behin­derun­gen nicht in Sklaverei oder Leibeigen­schaft gehal­ten wer­den und dass sie gle­ich­berechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtar­beit geschützt wer­den.

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